Rechtliche Grundlage

Warum Websites
gesperrt werden.
Und wer darüber entscheidet.

Netzsperren für nicht bewilligte Online-Geldspiele sind in der Schweiz gesetzlich vorgesehen. Das Geldspielgesetz regelt, welche Behörden Sperrlisten führen und welche Aufgabe die Internetanbieter bei der Umsetzung haben.

01 · Gesetzliche Grundlage

Das Geldspielgesetz schafft die Grundlage

Das Bundesgesetz über Geldspiele regelt den Umgang mit nicht bewilligten Online-Geldspielen und verpflichtet Internetanbieter zur Sperrung der auf den amtlichen Listen aufgeführten Angebote.

Art. 86 BGS

Sperrlisten und Sperrpflicht

ESBK und Gespa führen je eine Sperrliste. Internetanbieter sperren den Zugang zu den darin aufgeführten Angeboten.

Art. 86 auf Fedlex ↗
Art. 87 BGS

Veröffentlichung

Die Sperrlisten und ihre Aktualisierungen werden gleichzeitig durch einen Verweis im Bundesblatt veröffentlicht.

Art. 87 auf Fedlex ↗
Art. 88 BGS

Kommunikation

Die Behörden informieren über die Listen und setzen die registrierten Fernmeldedienstanbieter darüber in Kenntnis.

Art. 88 auf Fedlex ↗

02 · Zuständige Behörden

Zwei Behörden. Zwei Sperrlisten.

ESBK und Gespa beurteilen Angebote in unterschiedlichen Zuständigkeitsbereichen und führen ihre Listen unabhängig voneinander.

ESBK

Eidgenössische Spielbankenkommission

Zuständig für nicht bewilligte Online-Spielbankenspiele, etwa Online-Casinos mit Roulette, Blackjack, Slots oder Poker.

Im Check hinterlegt3’567 Domains
Stand25.08.2026

Gespa

Interkantonale Geldspielaufsicht

Zuständig für nicht bewilligte Online-Geldspiele in ihrem Aufsichtsbereich, insbesondere Lotterien, Sportwetten und Geschicklichkeitsspiele.

Im Check hinterlegt835 Domains
Stand11.06.2026

03 · Von der Liste zur Sperre

Wie ein Angebot von der Liste zur Sperre wird

1

Behörde beurteilt

ESBK oder Gespa prüft ein Angebot in ihrem Zuständigkeitsbereich.

2

Aufnahme in Liste

Bei erfüllten Voraussetzungen wird die Domain amtlich erfasst.

3

Veröffentlichung

Neue und geänderte Sperreinträge werden amtlich publiziert.

4

Provider setzt um

Der Internetanbieter sperrt den Zugang zum gelisteten Angebot.

5

Höchstens 5 Arbeitstage

So lange darf die Umsetzung nach der Meldung maximal dauern.

04 · Wer ist wofür verantwortlich?

Entscheid, Information und Umsetzung sind getrennt

🏛

ESBK / Gespa

  • beurteilen Angebote
  • führen ihre Sperrlisten
  • veröffentlichen Änderungen
  • informieren Internetanbieter

Internetanbieter

  • erhalten die Sperrlisten
  • sind gesetzlich zur Sperrung verpflichtet
  • setzen neue Sperren innert höchstens fünf Arbeitstagen um

netzsperre-check.ch

  • prüft unabhängig die technische DNS-Umsetzung
  • misst und dokumentiert Resultate
  • entscheidet nicht über Listeneinträge

05 · Was wir prüfen – und was nicht

Technische Messung statt Rechtsbewertung

Wir prüfen

Ob eine von ESBK oder Gespa veröffentlichte Domain im getesteten Schweizer Providernetz technisch über DNS gesperrt wird.

Wir messen die Umsetzung der im Check hinterlegten Sperrlisten.

×

Wir beurteilen nicht

Ob eine Domain zu Recht oder zu Unrecht auf einer behördlichen Sperrliste steht.

Aufnahme und Entfernung liegen ausschliesslich bei der zuständigen Behörde.

06 · Illegales Angebot entdeckt?

Hinweis direkt an die zuständige Behörde senden

Online-Casino / Spielbankenspiele

ESBK

Verdächtige nicht bewilligte Online-Casinos oder Spielbankenangebote können direkt der ESBK gemeldet werden. Die ESBK prüft eingehende Hinweise.

Angebot bei der ESBK melden ↗
RouletteBlackjackSlotsPoker
Lotterien, Sportwetten und andere Grossspiele

Gespa

Hinweise im Zuständigkeitsbereich der Gespa können direkt gemeldet werden. Plausiblen Hinweisen geht die Gespa auch bei anonymen Meldungen nach.

Angebot bei der Gespa melden ↗
LotterienSportwettenGeschicklichkeit